Arbeitszimmer - Folgen der Neuregelung

Die Senatsverwaltung Berlin gibt ergänzend zum BMF-Schreiben praxisrelevante Hinweise zur Neuregelung rückwirkend ab 2007, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Gesetzesänderung durchbricht nicht die Bestandskraft, sodass eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausscheidet, soweit Bescheide endgültig ergangen sind. Insbesondere kommt keine Änderung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen in Betracht.

Soweit Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und weitere Werbungskosten bei vorläufigen Festsetzungen nicht geltend gemacht haben, kann dies nachgeholt werden. Das gilt für sonstige Werbungskosten aber maximal bis zum Pauschbetrag von 920 EUR, da darüber hinausgehende Werbungskosten auch bisher schon abziehbar gewesen wären. Wurden die Kosten für das heimische Büro in den Steuererklärungen ab 2007 auf der Anlage N bei Kennzahl 87.74 oder 88.74 erklärt, werden diese Fälle nunmehr durch Arbeitslisten identifiziert. Wurden hingegen bislang keine Kosten geltend gemacht, kann dies bei Vorläufigkeit bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden. Gleiches gilt, wenn Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu einer anderen Einkunftsart gehören.

Die maschinellen Steuerfestsetzungsprogramme sind ab dem Rechentermin 17.1.2011 an die Neuregelungen angepasst. Alle nach diesem Rechentermin produzierten Änderungsbescheide werden in Sachen Arbeitszimmer maschinell für endgültig erklärt, unabhängig davon, ob in der Steuerfestsetzung Aufwendungen bereits berücksichtigt worden sind.

Hinweis des Steuerberaters:

Nach den mehrfachen Änderungen der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer ist die Situation für den Laien nicht immer ganz verständlich. Das Anwendungsschreiben kann im Einzelfall wichitge Hinweise zur steuerlichen Absetzbarkeit liefern.

Fundstellen:

FinBeh Berlin 13.1.11, III E - S 0338 - 2/2008; BMF 15.12.10, IV A 3 - S 0338/07/10010-03, BStBl I 10, 1497



Eingestellt am 01.06.2011 von S. Arndt
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