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Bausachverständiger kann gewerbesteuerpflichtig sein
Steuerberater für Freiberufler
Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) übt ein Bausachverständiger auf dem Gebiet der Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es spielt dabei keine Rolle, ob er über die theoretischen Kenntnisse eines Meisters verfügt.
Der Kläger hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und sich durch Fort- und Weiterbildung einen Namen als Gutachter bei Versicherungen und Gerichten gemacht. Er ist auf das Fachgebiet "Fußböden" spezialisiert. Einen Meistertitel trägt er nicht, er ist jedoch der Auffassung, dass er die Kriterien für den Meister erfüllt habe. Nach außen trat er als Bausachverständiger auf.
Der Kläger nahm an, dass er aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse als Bausachverständiger eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Das FG ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat eine gewerbliche Betätigung angenommen. Damit ist der Kläger verpflichtet, Gewerbesteuern zu zahlen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Kläger für die Annahme einer freiberufichen Betätigung ähnlich einem Ingenieur oder Architekten tätig sein müsste. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen:
- Eine ingenieurähnliche Tätigkeit liegt nicht vor. Der Kläger hat selbst vorgebracht, nicht über vergleichbare Kenntnisse zu verfügen. Eine im Gerichtsverfahren mögliche Wissensprüfung hat der Kläger nicht beantragt.
- Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Bausachverständigen mit der eines studierten Architekten vergleichbar. Hier stellt das FG darauf ab, dass der Kläger kein Hochschulstudium absolviert hat.
Steuerberater Hinweis:
Die Einstufung als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ist für die Frage, ob Gewerbesteuer anfällt, sehr wichtig. Ist unklar, ob eine mit einem freien Beruf vergleichbare Tätigkeit vorliegt, wird auf die Qualifikation abgestellt. Sie muss dem Niveau der im Einkommensteuergesetz genannten anderen freien Berufe entsprechen (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten usw.). Interessant ist der Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit eines entsprechenden Wissenstests im Gerichtsverfahren.
Eingestellt am 28.11.2011 von S. Arndt
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