Bilanzberichtigung: Korrektur im Jahr der Betriebsveräußerung

Gerade bei umfangreichen Anlagevermögen kann es zu fehlerhaften Bilanzansätzen für Wirtschaftgüter kommen. In diesen Fällen - und sofern sich dies in der Bilanz erfolgswirksam bemerkbar macht - muss der Steuerpflichtige bzw. der Steuerberater den Bilanzierungsfehler grundsätzlich auch erfolgswirksam berichtigen. Dies muss generell im Jahr der fehlerhaften Erfassung des Bilanzansatzes erfolgen. Ist eine Korrektur nicht möglich, weil der alte Steuerbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr zu ändern ist (Bestandskraft oder Verjährung), ist die Berichtigung im ersten Wirtschaftsjahr nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Wird genau in diesem Jahr der Betrieb verkauft oder aufgegeben, ist zwischen zwei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:

  • Bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs ist eine letzte Schlussbilanz zu erstellen. Diese Bilanz schließt die laufende gewerbliche Tätigkeit ab. Bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns ist der Buchwert der vorhandenen Wirtschaftsgüter aus der letzten Schlussbilanz zu entnehmen und dann dem Verkaufspreis gegenüberzustellen.
  • Bei einer Teilbetriebsveräußerung besteht keine Pflicht, den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mittels einer separaten Aufgabebilanz zu ermitteln. Diese stellt für den Gesamtbetrieb nämlich nur einen laufenden Geschäftsvorfall dar und bedarf deshalb keiner formellen Schlussbilanz. Ungeachtet dessen sind bei der Ermittlung der Buchwerte der veräußerten Wirtschaftsgüter die aufgrund von Bilanzierungsfehlern nichterfassten Positionen zu berücksichtigen.
Hintergrund dafür ist, dass bei der tarifbegünstigten Veräußerung eines Teilbetriebs die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden soll. Dies erfordert eine Differenzierung zwischen den Gewinnen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und denen aus der Veräußerung oder Aufgabe. Diesem Gedanken würde es widersprechen, wenn beim zulässigen Fehlen einer Schlussbilanz die im Vorjahr bilanzierten unrichtigen Buchwerte ohne Korrektur außerhalb der laufenden Buchführung in die Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns einfließen würden. Denn hierdurch ließe sich unzulässigerweise laufender Gewinn in die Sphäre des begünstigten Veräußerungsgewinns verlagern.

Hinweis des Steuerberaters:

  • Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen über Bilanzfehler bei einer Teilbetriebsveräußerung wurde Revision eingelegt. Dies soll Gelegenheit bieten, zu den aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns bei fehlender letzter Schlussbilanz Stellung zu nehmen.

Eingestellt am 05.07.2011 von S. Arndt
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