Bilanzierung von Schuldübernahmen

Bei Bilanzaufstellung durch den Steuerberater tauchen immer wieder Probleme im Zusammenhang mit der Bewertung von Schuldübernahmen auf. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen folgende Grundsätze festgelegt:

Schuldübernahme

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger so übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Verpflichtungen können einzeln, im Rahmen einer entgeltlichen Betriebsübertragung oder durch Ankauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens („Asset Deal“) übertragen werden. Der Erwerber eines Betriebs hat die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln. Das gilt auch für übernommene Verpflichtungen. In der für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz des Erwerbers kommt der handelsrechtliche Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen jedoch nur insoweit zur Anwendung, als keine steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bestehen. In der ersten für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz nach Übernahme von Verpflichtungen führt die Anwendung der oben genannten Vorschriften regelmäßig zu Gewinnen. Das handelsrechtliche Realisationsprinzip kommt wegen der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte nicht zur Anwendung.

Schuldfreistellung

Im Rahmen eines Übertragungsvorgangs ist es auch möglich, eine Verpflichtung nicht zu übertragen. Das heißt, das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Gläubiger der Verpflichtung besteht unverändert fort. Dabei kann sich der Übernehmer verpflichten, den Veräußerer von den künftigen Leistungspflichten freizustellen. Dieser Vorgang begründet ein neues Schuldverhältnis, das in der Bilanz des Freistellungsverpflichteten als gewisse oder ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen ist. Der Freistellungsberechtigte hat eine entsprechende Forderung zu aktivieren.

Hinweis Ihres Steuerberaters:

  • Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden und gelten unabhängig davon, in welchem Zusammenhang eine Übertragung erfolgt. So ist es bilanzsteuerrechtlich unerheblich, ob eine Verpflichtung einzeln, im Rahmen eines entgeltlichen Betriebsübergangs, bei einem Aufkauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens („Asset Deal“) oder durch Umwandlung erfolgt.


Eingestellt am 16.09.2011 von S. Arndt
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)