Das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Steuerberater können sich nunmehr, nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, auf die geplanten Neuerungen einstellen.

Eine grundlegende Änderung zum Entwurf hat sich bei der geplanten Abgabe einer Steuererklärung für zwei Jahre ergeben. Dieser Punkt wurde auf Wunsch der Bundesländer ersatzlos gestrichen.

Damit kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2011 noch leicht von 920 auf 1.000 EUR erhöht werden, was der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember zu berücksichtigen hat.

Deutliche Verbesserungen sind für Familien vorgesehen, indem Kinderbetreuungskosten über den Sonderausgabenabzug auch dann absetzbar sind, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und es für Kindergeld und Kinderfreibetrag beim volljährigen Nachwuchs nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge ankommt. Zudem wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, auch wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Darüber hinaus sind in der Praxis insbesondere folgende Änderungen wichtig:

  • Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt nach einer gesetzlicher Vorgabe und löst damit die bisherige Verwaltungsregelung ab.
  • Außerdem kommt es zum Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung, dem Ausbildungsfreibetrag sowie dem Höchstbetrag für den Spendenabzug. Das gilt aber nicht für Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
  • Bei der Ehegattenbesteuerung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung anstelle der getrennten Veranlagung eingeführt.
  • Durch die Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung kommt es zum Verzicht auf die Totalüberschussprognose.
  • Beim Antrag auf verbindliche Auskunft wird eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR eingeführt, bis zu der keine Gebühren anfallen.
  • Es kommt zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung.
  • Eine massive Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung sorgt dafür, dass der Vorsteuerabzug jetzt viel öfter möglich ist. Das gilt bereits rückwirkend für ab Juli 2011 erstellte Rechnungen, die Belegen aus Papier gleichgestellt werden. Dafür darf die Umsatzsteuer-nachschau jetzt auch auf die EDV-Buchhaltung zugreifen.
Weitere Vereinfachungen werden dadurch geschaffen, dass
  • es erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen gibt,
  • die Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich erfolgen muss,
  • die 3-monatige Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten angepasst wird,
  • es zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften kommt und
  • eine Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug erfolgt.


Eingestellt am 23.10.2011 von S. Arndt
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