Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt

Die in § 9 EStG geregelte sogenannte doppelte Haushaltsführung ist seit vielen Jahren ein streitbares Thema zwischen Steuerberatern und deren Mandanten sowie den Finanzämtern.

Grundsätzlich führen Personen einen doppelten Haushalt, wenn sie beruflich außerhalb des Orts, an dem sie wohnen, tätig oder beschäftigt sind und an diesem Ort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe eine Zweitwohnung haben. Es wird zwischen echter (bei Steuerpflichtigen mit eigenem Hausstand) und unechter (bei Steuerpflichtigen ohne eigenen Hausstand) doppelter Haushaltsführung unterschieden.

Notwendige Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflichen oder betrieblichen doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG abzugsfähig sein.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.10.10, 5 K 5230/07) führt dazu aus:

Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er konkret nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann keine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer Meldebescheinigung, weil diese keine Aussagekraft über die tatsächlichen Wohnverhältnisse enthält. Benötigt werden vielmehr Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort sowie Zeugenaussagen von Nachbarn, Freunden und Verwandten.

Steuerberater Hinweis:

  • Hier zeigt sich wieder einmal, wie wichtig die Beweisvorsorge in diesen Fällen ist. Wir raten daher grundsätzlich dazu, alle privaten Belege - auch, wenn sie steuerlich ansonsten nicht zum Abzug geeignet sind - aufzubewahren. Nur so kann der Steuerberater durch Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht die tatsächlichen Verhältnisse darlegen.


Eingestellt am 23.06.2011 von S. Arndt
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