Einkommensteuer - Umzugskosten Pauschale 2011

Bei einem beruflich bedingten Umzug lassen sich die Aufwendungen ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Dabei können für 2011 jeweils leicht höhere Pauschbeträge geltend gemacht werden:

  • Sonstige Umzugsauslagen Verheiratete: 1.279 Euro
  • Ledige: 640 Euro
  • Für jede weitere Person zusätzlich: 282 Euro
  • Notwendiger zusätzlicher Unterricht: 1.612 Euro

Maßgebend ist das Datum, an dem der Umzug beendet wurde. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden.

Durch die Pauschbeträge sind auch Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Höhere beruflich veranlasste Aufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden und dürfen nicht privat veranlasst sein. Neben den Pauschalen lassen sich folgende Kosten geltend machen:

  • Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden. Kosten einer Zwischenlagerung sind hingegen nicht absetzbar (FG München 11.5.10, 8 K 461/10, rkr.),
  • Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen nach den Reisekostengrundsätzen,
  • Mietentschädigungen für die bisherige Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - maximal jedoch für sechs Monate sowie
  • Nebenkosten wie Zeitungsannoncen und Ummeldegebühren.
  • Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. Bei Erwerb einer selbst genutzten Wohnung oder eines Einfamilienhauses gehören die Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, auch wenn sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären. Insoweit darf der Arbeitgeber auch keine steuerfreie Kostenerstattung vornehmen (OFD Koblenz 9.12.09, S 2338 A - St 32 2).

Hinweis des Steuerberaters:

Ein Umzug ist (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst, wenn er aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - ohne berufliche Veränderung - hierdurch der Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte wesentlich vermindert worden ist. Dies wird bei einer Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich angenommen, also 30 Minuten je Hin- und Rückfahrt. Die Ersparnis lässt sich durch gängige Routenplaner nachweisen, weil diese Fahrzeiten- und Streckenermittlungen eine ausreichende Erkenntnisquelle ergeben (FG Hamburg 9.10.08, 5 K 33/08). Sofern diese Bedingung von mindestens einer Stunde erfüllt ist, spielen private Motive keine Rolle mehr - z.B. Umzug wegen Familiennachwuchs in eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus. Fundstellen siehe H 9.9 "Erhebliche Fahrzeitverkürzung" LStH.

Ist der Umzug privat veranlasst, lassen sich die Renovierungsmaßnahmen im bisherigen als auch im neuen Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG mit 20 % und bis zu 4.000 EUR absetzen. Der Aufwand ist aber nur begünstigt, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Absetzbar sind auch die Kosten für den Spediteur zum Transport des Umzugsguts.

Privat veranlasste Umzugskosten sind unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, weil sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann zu rechnen hat (BFH 8.10.08, VI B 66/08, BFH/NV 09, 149). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Umzug wegen einer Krankheit zwingend erforderlich ist (BFH 14.12.65, VI 102/65 U, BStBl III 66, 113).



Eingestellt am 27.05.2011 von S. Arndt
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