Einkommensteuer: Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag

Das Finanzgericht Münster (14 K 787/09 E) hat sich vor kurzem mit dem Thema der Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags außerhalb eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses auseinandergesetzt.

Hintergrund:

Der Versorgungsfreibetrag bezieht sich ausschließlich auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Dies sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die

  • als Ruhegehalt,
  • als Witwen- oder Waisengeld,
  • als Unterhaltsbeitrag oder
  • als gleichartiger Bezug
entweder
  • auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder
  • nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
gewährt werden.

Das Urteil:

Der Versorgungsfreibetrag wird nur bei Bezügen aus beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen unabhängig vom Alter gewährt, bei Beziehern privater Bezüge erst nach dem 63. Geburtstag. Dies stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Durch das Alterseinkünftegesetz kommt es seit 2005 zudem zu einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen, indem zukünftig insgesamt der Versorgungsfreibetrag entfällt. Die Übergangsregelung mit den kontinuierlich abschmelzenden Beträgen bis 2040 stellt private gegenüber öffentliche Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter, was im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung im System der Alterseinkünfte sachgerecht und notwendig ist.



Eingestellt am 23.06.2011 von S. Arndt
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1 Kommentar zum Artikel "Einkommensteuer: Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag":

Am 17.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
§ 19 EStG verstößt gegen Grundgesetz und AGG

Mit § 19 EStG wurden die Altersgrenzen (63 bzw. 60 für Schwerbeschädigte)zur steuer¬lichen Anerkennung von Versorgungsfreibeträgen/Zuschläge zu Versorgungsfreibeträ¬gen für Betriebsrenten eingeführt. Während die Zahl der männlichen Bezieher von Be¬triebsrenten vor diesen Altersgrenzen ziemlich klein sein dürfte, sind in der Mehrzahl von dieser steuerlichen Benachteiligung Frauen betroffen. Der Grund liegt darin, daß Frauen mit einem Geburtsjahr vor 1952 bei Erfüllung einiger weiterer Voraussetzungen bereits mit 60 die gesetzliche Rente und damit nach § 6 BetrAVG zeitgleich auch ihre Betriebsrente(n) beantragen können.
Damit verstößt § 19 EStG nicht nur gegen die Verfassung, sondern diskriminiert über¬wiegend Frauen, was einen Verstoß gegen das AGG (Diskriminierung wg. des Ge¬schlechts) darstellt.

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