Einkommensteuer: Arbeitszimmer eines Arztes/Zahnarztes

Bei der Einkommensteuererklärung für Ärzte und Zahnärzte muss der Steuerberater entscheiden, ob dem Arzt/Zahnarzt ein Arbeitszimmer im Bereich der Betriebsausgaben steuerlich zugute kommt.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nichtsdestotrotz gelten bestimmte Abzugsbeschränkungen. Die Grenzen für die Anerkennung der Aufwendungen sind fließend und es gibt durchaus Übergangsformen. Ob ein Raum als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls entschieden werden.

Ihr Steuerberater in Köln für Ärzte und Zahnärzte informiert: Kriterien zum Ansatz des Arbeitszimmers

Der BFH gibt hierzu mehrere Beispiele, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Heilberuflers abzugrenzen ist.

  • Der gesondert zu betretende Anbau eines Arztes/Zahnarztes ist ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn Patientenverkehr stattfindet, mehrere Mitarbeiter beschäftigt sind und es einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gibt. Hierdurch ist keine Vermischung der Büro- mit der Privatsphäre gegeben.
  • Nutzt ein Arzt/Zahnarzt Räume in seinem privaten Einfamilienhaus, wird die Einbindung der Praxis in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert, wenn die Praxis auch von dritten Personen genutzt wird, die nicht zur Familie oder zu seinem Haushalt gehören.
  • Die Notfallpraxis ist grundsätzlich kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist.
In den vorgenannten Fällen geht es um die selbständige Ausübung des Berufes. Für angestellte Ärzte und Zahnärzte ist ebenfalls zu überlegen, ob ein häusliches Arbeitszimmer steurlich geltend gemacht werden kann. Sprechen Sie uns an.


Eingestellt am 25.10.2011 von S. Arndt
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