Einkommensteuer: Denkmalförderung bei Eigennutzung

Auf ein besonderes Problem bei grundsätzlich steuerlich begünstigten Denkmalimmobilien möchten wir als Steuerberater in Anlehnung an ein Urteil des BFH hinweisen:

Wird eine Denkmalimmobilie ab Fertigstellung unentgeltlich dem eigenen Kind überlassen, lassen sich die Aufwendungen nicht wie Sonderausgaben abziehen.

Zwar liegt die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß § 10f Abs. 1 S. 4 EStG auch dann vor, wenn Teile unentgeltlich überlassen werden. Das gilt nach einem Urteil des BFH aber nur, wenn der Eigentümer dort allein, zusammen mit Familienangehörigen oder anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen wohnt. Daher kann die Überlassung der gesamten Wohnung prinzipiell nicht als Eigennutzung beurteilt werden. Dies wird zwar ausnahmsweise dann angenommen, wenn das Domizil einem Kind i.S. des § 32 EStG zur alleinigen Nutzung dient, weil dies dann dem Eigentümer im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zuzurechnen ist. Eine hiernach zu berücksichtigende Eigennutzung scheidet jedoch dann aus, wenn der Nachwuchs steuerlich nicht als Kind zu berücksichtigen ist und die Wohnung auch nicht zur Erfüllung bestehender Unterhaltsverpflichtungen überlassen wird. Zwar war bei der Eigenheimzulage die Nutzung durch Angehörige i.S.d. § 15 AO begünstigt. § 10f EStG wurde jedoch nicht an das EigZulG angepasst, sodass sich die Regelungsbereiche nicht überschneiden. Die ehemalige Zulage sollte Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Kauf oder Erwerb eigenen Wohneigentums erleichtern. Im Unterschied zum EStG gab es daher keine Auswirkungen auf die Steuerprogression. Die Denkmalförderung hingegen fließt in die Ermittlung des Einkommens ein, sodass Differenzierungen gewollt sind.

Hinweis des Steurberaters:

  • Um die attraktive Denkmalförderung über zehn Jahre hinweg mit bis zu 90 % der begünstigten Aufwendungen nicht zu gefährden, sollten die Eigentümer auf diese Besonderheit achten und höchstens berücksichtigungsfähige Kinder darin alleine wohnen lassen.
Fundstellen: BFH 18.1.11, X R 13/10; BFH 5.9.01, X R 29/00, BStBl II 02, 380


Eingestellt am 17.06.2011 von S. Arndt
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