Einkommensteuer | Erbrecht: Behandlung einer dauernden Last

Im Rahmen des Erbrechts bzw. der Erbschaftsteuer wurden in der Vergangenheit einige Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aufgestellt.

Für die Praxis der Steuerberater erfreulich hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Grundsätze jetzt auch für wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragen.

Dies hat der BFH für den Fall klargestellt, in dem der Entstehungsgrund für eine Rentenzahlung in einer letztwilligen Verfügung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis liegt. Daher sind angeordnete wiederkehrende Bezüge nach dem Tod des Erblassers abänderbar, auch wenn Testament oder Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehen.

Von abänderbaren dauernden Lasten ist auszugehen, wenn Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden. Sie sind im Regelfall abänderbar, sofern sich nicht aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben. Erhält ein erbberechtigter Nachkomme Versorgungsleistungen und handelt es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung seines Erbanteils, können daher dauernde Lasten vorliegen, die zum Sonderausgabenabzug bei den Erben führen.

Hinweis des Steuerberaters:

  • Denkbar sind Versorgungsleistungen durch letztwillige Verfügung, wenn beispielsweise ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält. Möglich ist auch ein Erbvertrag mit vereinbarter lebenslanger Versorgung des überlebenden Ehegatten, die bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden soll.
Fundstelle: BFH 9.3.11, X B 193/10; BFH 16.9.09, X R 17/06, BFH/NV 10, 459


Eingestellt am 16.06.2011 von S. Arndt
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)