Einkommensteuer: Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Das Thema der Steuerpflicht von Erstattungszinsen - grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG - beschäftigt die Steuerberaterpraxis nun schon eine ganze Weile.

Hintergrund:

Wer auf eine Steuererstattung lange warten muss, erhält auch Zinsen vom Finanzamt. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; er endet mit Bekanntgabe des Bescheides. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gehören diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.

Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut der Bundesfinanzhof klären müssen.

Steuerberater Hinweis:

  • In geeigneten Fällen sollte unter Verweis auf die anhängigen Revisionen Einspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kann das Verfahren ruhen.
Fundstellen: (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az. 5 K 3626/03 E, Rev. BFH Az. VIII R 1/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2010, Az. 10 K 2720/09, Rev. BFH Az. VIII R 36/10).


Eingestellt am 23.06.2011 von S. Arndt
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