Einkommensteuer: Werbungskosten für Sprachkurs im Ausland

Das Thema ist für den Steuerberater nicht neu und immer wieder ergehen hierzu Urteile der Finanzgerichte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerlichen Wirkung von Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland Stellung genommen.

Diese können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei kommt es nicht auf den Zeitanteil des Unterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Damit konkretisiert der BFH seine aktuelle Rechtsprechung zu gemischten Reisen, wodurch eine Kostenaufteilung in den privat und beruflich veranlassten Teil in Betracht kommt. Diese ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Es kommt jedoch ein anderer Maßstab in Betracht, wenn die jeweilige Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht wird. Das trifft auf eine Sprachreise im Ausland zu, die regelmäßig privat mitveranlasst ist.

Beim Auslandssprachkurs sind neben den Kursgebühren weitere beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar. Das gilt auch beim Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache, wenn diese für die berufliche Tätigkeit ausreichen und der Arbeitnehmer kein Fachvokabular benötigt. Allerdings darf bei Sprachreisen der touristische Wert nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Fortbildungsreisen besteht hier nämlich für die Wahl des Kursorts regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung und dies wird in der Regel von touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt. Davon ist insbesondere im Urteilsfall bei einem Englischkurs in Südafrika auszugehen. Das außergewöhnliche Ziel indiziert bereits, dass Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen werden.

Beim Intensivsprachkurs bleibt dem Lernenden unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten. Diese sind im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt. Aus diesem Grund kann eine gesonderte Kostenaufteilung gerechtfertigt sein, wobei der BFH ohne Bedenken von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgeht.

Fundstellen: BFH 24.2.11, VI R 12/10



Eingestellt am 16.06.2011 von S. Arndt
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