Einkommensteuererklärung: Aufbewahrung von Unterlagen

Hat der Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt und das Finanazmt den Steuerbesched erlassen, stellt sich die Frage, was mit den zugehörigen Belegen zu geschehen hat.

Das Bayerische LfSt hat sich aktuell zur Aufbewahrung von privaten Belegen nach Durchführung der Steuerveranlagung geäußert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich auch durch Vorlage eines Ausdrucks einer pdf-Datei erfolgen kann, da hier weder § 147 AO noch § 14 Abs. 3 UStG gelten. Nur bei Zweifeln an der Authentizität oder Integrität des Beleges soll das FA andere Nachweise, wie die Bestätigung des Rechnungsausstellers, anfordern.

Nach § 147a AO besteht eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, wenn die positive Summe der Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR beträgt. Ansonsten besteht für Belege hinsichtlich der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Aus § 90 AO lässt sich nur die Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts ableiten, was jedoch nicht beinhaltet, dass Privatpersonen verpflichtet sind, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das Finanzamt weiterhin bereitzuhalten. Dies gilt auch bei Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die eingereichten Unterlagen aus dem Privatbereich sollen bereits bei der Veranlagung so eingehend geprüft und gewürdigt werden, dass später eine erneute Beleganforderung entbehrlich ist.

In Ausnahmefällen wird der Steuerpflichtige bei der Belegrückgabe darauf hingewiesen, dass es für ein späteres Verfahren wie eine BP in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Ansonsten nimmt das FA entweder das Original oder eine Kopie des Belegs zu den Akten.

Steuerberater Hinweis:

Privatleute müssen Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Fundstelle: Bayerisches LfSt 10.12.10, S 0240.1.1-3/3 St 42;



Eingestellt am 03.06.2011 von S. Arndt
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