Erbbauzinsen: Einspruch prüfen

Nicht nur Steuerberater und Steuerpflichtige müssen sich an bestimmte Spielregeln halten, auch der Gesetzgeber hat einige Grundsätze zu beachten, wenn er ein neues Gesetz einführt. So darf er eine Neuregelung nicht mit einer unzulässigen Rückwirkung versehen, weil er damit gegen die schutzwürdigen Interessen der Steuerzahler verstoßen würde.

Eine solche Rückwirkungsproblematik birgt beispielsweise das Richtlinien-Umsetzungsgesetz von 2004. Mit diesem Gesetz hatte der Gesetzgeber bestimmt, dass im Voraus gezahlte Erbbauzinsen nicht mehr sofort im Zahlungsjahr in voller Höhe abgesetzt werden können, sondern auf die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt werden müssen. Diese verschärfte Gesetzeslage gilt schon für Erbbauzinsen, die noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und gezahlt worden sind.
Eine solche Rückwirkung verletzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand des geltenden Rechts. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken muss nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Gesetz prüfen.

Steuerberater Hinweis:

  • Haben Sie Erbbauzinsen noch vor der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag vereinbart und im Voraus gezahlt, sollten Sie Ihren Steuerberater bitten, Einspruch gegen die Verteilung der Zinsen einzulegen und unter Berufung auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dann können Sie später von einem positiven Richterspruch profitieren.
Dass man sich aber nicht in jedem Fall auf die unzulässige Rückwirkung eines Steuergesetzes berufen kann, verdeutlicht der BFH mit einem Folgeurteil zum gleichen Thema: Der Käufer eines Erbbaurechts hatte vor der Verkündung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes ein Kaufangebot abgegeben, der Kaufvertrag kam aber erst danach - am 17.12.2004 - zustande. Die Erbbauzinsen zahlte er 2005 für 99 Jahre im Voraus. Die Richter wiesen den Käufer in seine Schranken und urteilten, dass er sich nicht auf eine unzulässige Rückwirkung berufen kann. Er muss die Erbbauzinsen daher über 99 Jahre abschreiben.


Eingestellt am 05.09.2011 von S. Arndt
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)