Erbschaftsteuer: Vorerbschaft und Nacherbschaft

Für den Rechtsanwalt im Erbrecht stellt sich die Konstellation als zivilrechtlich eindeutig dar: Vor- und Nacherbschaft sind zwei voneinander getrennte Vorgänge: Zunächst erwirbt der Vorerbe vom Erblasser und mit Eintritt der Nacherbschaft erfolgt der zweite Erwerb zwischen Vor- und Nacherbe.

Der Steuerberater sah sich insoweit bislang im Rahmen der Erbschaftsteuer einer Streitfrage gegenüber. Zwar kann hierbei der Nacherbe hinsichtlich Freibetrag und Steuersatz so gestellt werden, als hätte er vom Erblasser und nicht vom Nacherben erworben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber klargestellt, dass dieses Wahlrecht aber nur hinsichtlich der Steuerberechnung gilt, nicht aber in Bezug auf die Frage, von welcher Person das Vermögen zugewendet wird.

Mit dieser Entscheidung macht der BFH deutlich, dass es sich immer um einen Erwerb des Nach- vom Vorerben handelt. Das hat zur Folge, dass mehrere Zuwendungen des Vorerben innerhalb von zehn Jahren über § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind. Damit hat der BFH eine in der Fachliteratur umstrittene Frage geklärt (BFH 3.11.10, II R 65/09).



Eingestellt am 07.06.2011 von S. Arndt
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