Erbschaftsteuer bei Auslandsvermögen

Vermögen aus EU- und EWR-Staaten wird in allen offenen Fällen bis 2008 sowie im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 wie Inlandsvermögen behandelt.

Der BFH hat aktuell dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die weiterhin bestehende Nicht-Begünstigung nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen aus Drittländern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um den Erwerb von Anteilen an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Der BFH begründet die Vorlage damit, dass die steuerliche Behandlung von Erbschaften nach ständiger EuGH-Rechtsprechung unabhängig davon, ob es sich um Geld, bewegliche oder unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt. Insoweit liegt daher ein Verstoß dagegen vor, wenn Steuervergünstigungen nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslandsvermögen gewährt werden.

Da der EuGH bereits 2008 für Betriebsvermögen im EU-Ausland einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte, sprechen nach Ansicht des BFH gute Gründe dafür, dass auch eine Erbschaft insoweit in den Schutzbereich fällt, als sich darin Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittland handelt. Denn nach EU-Recht sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen übergeht, fallen in die Rubrik des Kapitalverkehrs mit persönlichem Charakter.

Steuerberater Hinweis:

Fälle sollten nicht nur in Hinsicht auf Betriebsvermögen, sondern auch auf Immobilien aus Drittländern offengehalten werden. Hier wird nämlich weiterhin der Verkehrswert nicht nach den drei Bewertungsverfahren ermittelt und für Mietshäuser erfolgt kein Abschlag.

Fundstellen: BFH 15.12.10, II R 63/09, beim EuGH unter C 31/11; EuGH 17.1.08, C 256/06, BFH/NV 08, 120; 22.4.10, BFH/NV 10, 1212



Eingestellt am 03.06.2011 von S. Arndt
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