Erstattungszinsen vom Finanzamt steuerpflichtig?

Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 233a AO zu verzinsen. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Der BFH hatte mit Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 33/07) seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert. Steuerberater haben daraufhin entsprechenden Veranlagungen ihrer Mandanten mit dem Einspruch angefochten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 10, 1768, am 14.12.10 in Kraft getreten) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG). Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Anhängige Verfahren zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Das FG Münster (16.12.10, 5 K 3626/03 E) hat entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Das Revisionsverfahren wird unter VIII R 1/11 geführt.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (VIII R 36/10, zuvor FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09).

Einsprüche, die auf diese Verfahren, welche sich ebenfalls mit der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen auseinandersetzen, gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist bisher entsprochen worden, weil die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am 13.12.2010 unklar war. In diesen Fällen ist die AdV vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 ist dieser aufgrund der nunmehr klaren Rechtslage abzulehnen (OFD Rheinland 21.2.11, akt. Kurzinfo ESt 1/2011).

Erfassung der Steuerzinsen auf Nachforderungen und Erstattungen

Erstattungszinsen gem. § 233a AO sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen gem. § 12 Nr. 3 EStG.

Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Kommt es anschließend über eine Änderung des zugrunde liegenden Steuerbescheids zu einer Minderung und (Teil-) Rückzahlung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG).

Entsprechend sind auch Rückzahlungen von durch den Steuerpflichtigen beglichene Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Die Nachzahlungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen. Bei Rückzahlung vom FA handelt es sich nicht um steuerpflichtige Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die nicht von § 20 EStG erfasst werden. Die Nichtberücksichtigung ist auf die bisher geleisteten Nachzahlungszinsen begrenzt. Werden Nachzahlungszinsen erstattet, die bis 1998 als Sonderausgaben abgezogen wurden, führt dies gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Berichtigung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides. Insoweit liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung vor (BFH 28.5.98, BStBl II 99, 95).

Einer Billigkeitsregelung bedarf es nicht, wenn die Änderungen den gleichen Veranlagungszeitraum betreffen. Werden aber Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, die auf demselben Ereignis beruhen, für unterschiedliche VZ festgesetzt, werden auf Antrag die Erstattungszinsen nach § 163 AO nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen (BMF 5.10.00, IV C 1 - S 2252 - 231/00, BStBl I 00, 1508).

(Bayerisches LfSt 18.2.11, S 2252.1.1-6/2 St32)



Eingestellt am 08.06.2011 von S. Arndt
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