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Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: Entfernungspauschale rechtmäßig
Behinderte können dagegen entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Und auch Unfall- und Flugkosten werden mit dem tatsächlichen Aufwand berücksichtigt. Ansonsten sind aber sämtliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies gilt für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge, Diebstahl, Reparaturkosten sowie für Straßen- und Tunnelmauts.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Diese Beschränkung gilt für
- Strecken, die mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt werden,
- die Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft an Tagen, an denen nicht der eigene oder der Firmenwagen benutzt wird, und
- die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.
Zweck der Entfernungspauschale ist es, Aufwendungen für die Wege zwischen dem Arbeitsplatz und der Wohnung vereinfacht abzugelten. Der dargestellte Unterschied bei der Begrenzung findet seine Rechtfertigung darin, dass Bus- und Bahnfahrer die Höhe ihres Aufwands durch den Erwerb einer Jahreskarte selbst begrenzen können.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt daher nicht vor - und auch keine Ungleichbehandlung unterschiedlich anspruchsvoller Bahnfahrer. Wer 2. Klasse reist, kann die 0,30 €/km in der Regel ohne Nachweis absetzen, weil seine Fahrtkosten im Jahr unter 4.500 € bleiben. Da Tickets für die 1. Klasse meist teurer sind, muss bei diesen der Nachweis über den tatsächlichen Preis geführt werden, um auch Beträge ab 4.500 € absetzen zu können. Das ist aber hinnehmbar, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich Pauschalregelungen bei verschiedenen Personen unterschiedlich günstig auswirken.
Eingestellt am 15.12.2011 von S. Arndt
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