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Freistellungsauftrag bei der Bank: Fehler vermeiden
Da die Freistellung nur bei privaten Kapitaleinkünften in Betracht kommt, dürfen die Kapitalerträge nicht bei einer betrieblichen Einkunftsart zu erfassen sein.
Ehegatten haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können entweder einen gemeinsamen oder jeder einen einzelnen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Auftrag gilt dann sowohl für Gemeinschaftskonten des Paares als auch für solche, die auf den Namen nur eines Gatten geführt werden. Haben die Partner vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, dürfen sie für das Jahr der Eheschließung einen gemeinsamen Auftrag erteilen. Sollte aufgrund des verdoppelten Volumens zu viel Abgeltungsteuer einbehalten worden sein, ist eine rückwirkende Erstattung durch die Bank zulässig. Trennen sich die Ehegatten anschließend wieder, haben sie im Jahr der Trennung noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen. Nach Silvester dürfen jedoch nur noch auf den Einzelnen bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden.
Lösen Sie die Geschäftsverbindung zu einer Bank auf, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie den Freistellungsauftrag fürs laufende Jahr bis zur Höhe des bereits ausgenutzten Betrags herabsetzen. Dies muss gesondert beantragt werden. Anders verhält es sich in Bezug auf die späteren Jahre.
Wenn Sie Konten oder Depots bei einem anderen Kreditinstitut eröffnen, können Sie dort einen neuen Freistellungsauftrag erteilen. Dabei können Sie sich vertreten lassen, denn es gibt keine Verpflichtung, den Auftrag eigenhändig zu unterschreiben, und die Erteilung eines Freistellungsauftrags per Fax ist problemlos möglich.
Eingestellt am 12.09.2012 von S. Arndt
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