<< Umwandlung: Veräußerungsgewinn durch Verschmelzung | Teilwertabschreibung bei Gebäuden durch Wertminderung >> |
Geldbuße als Betriebsausgabe?
- Die festgesetzte Geldbuße darf den durch den Gesetzesverstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil nicht abgeschöpft haben.
- Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße wurde bereits die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße mindernd berücksichtigt.
Das Bayerische LfSt verweist in diesem Zusammenhang auf eine Regelung der Europäische Kommission wonach Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können. Damit ist nicht von einem Abschöpfungsanteil als Bestandteil einer EU-Geldbuße auszugehen und die Darlegung oder der Nachweis eines Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen bereits dem Grunde nach nicht möglich. Derartige Geldbußen sind in allen offenen Fällen in vollem Umfang steuerlich nicht abzugsfähig.
Steuerberater Hinweis:
Entscheidend ist der Einzelfall. Sinnvoll erscheint es daher, dass die Hintergründe einer Geldbuße mit zu den Belegen der Buchführung beim Berater eingereicht werden, damit eine Prüfung erfolgen kann.
Fundstellen: FG Münster 5.10.10, 13 K 3807/06 F;
Bayerisches LfSt 5.11.10, S 2145.1.1-5/4 St32
Eingestellt am 06.06.2011 von S. Arndt
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.