Gesellschafterdarlehen in der Bilanz: Abzinsung

Der Steuerberater hat darauf zu achten, dass in der Bilanz unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind. Dabei werden auf unbestimmte Zeit gewährte Kredite dann nicht als mit einer Laufzeit von unter 12 Monaten angesehen, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach BGB von drei Monaten nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) bestehen keine Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt.

Dazu ist die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, zu schätzen und hierbei auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und nicht auf die tatsächliche spätere Rückführung abzustellen.

Der BFH folgt insofern der Verwaltungsauffassung, nach der die Restlaufzeit analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann, wenn keine anderen objektiven Anhaltspunkte vorliegen. Hiernach sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts zu bewerten. Auf diesen gesetzlichen Maßstab kann die Schätzung gestützt werden, wenn keine tatsächlichen Umstände auf eine geringere Laufzeit hinweisen. Soweit Darlehen nur bis auf Weiteres gegeben worden sind, lässt sich hieraus keine andere Beurteilung ableiten. Die Kredite sind ohnehin mit einer Frist von drei Monaten kündbar und auch bei derartigen Vereinbarungen kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse angenommen werden, dass nicht ernstlich mit einer Kündigung gerechnet werden musste.

Fundstellen: BFH 5.1.11, I B 118/10; BFH 27.1.10, I R 35/09, BStBl II 10, 478; BMF 26.5.05, IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 05, 699, Tz. 7



Eingestellt am 14.06.2011 von S. Arndt
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