Gewerbesteuer: Verpachtung einer Steuerberaterpraxis

Für Steuerberater gilt grundsätzlich die Gewerbesteuerfreiheit aufgrund der Ausübung eine freien Berufes im Sinne des § 18 EStG. Anders verhält es sich nur, wenn die Steuerberatung in Form einer GmbH oder AG betrieben wird.

Eine besondere Konstruktion hatte sich ein Steuerberater überlegt, der den Mandantenstamm seiner Einzelpraxis vollständig an eine ihm zu 100% gehörende Steuerberatungsgeselschaft mbH verpachtete.

Der BFH (Beschluss v. 8.4.2011 - VIII B 116/10, NV) beurteilte die steuerrechtliche Situation jedoch anders als geplant und erkannte in der Konstruktion eine sogenannte freiberufliche Betriebsaufspaltung mit der Konsequenz, dass die eingenommenen Pachtzinsen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vereinnahmt wurden und somit der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Beschluss bezieht sich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei um "den wesentlichsten und werthaltigsten" Teil des Betriebsvermögens handelt. Ebenfalls mittlerweile unstreitig ist, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Hinweis:

  • Die Verpachtung eines gesamten Betriebs kann steuerlich unterschiedlich konstruiert und damit regelmäßig im Sinne des Verpächters gestaltet werden. Hierzu bedarf es einer eingehend Beratung im Vorfeld.


Eingestellt am 24.06.2011 von S. Arndt
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