GmbH-Gesellschafter: Tantieme - Fälligkeit und Zahlung

Der Steuerberater einer GmbH hat die Aufgabe, die Gesamtvergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer zu prüfen und so abzustimmen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermieden wird. In diesem Zusammenhang sind auch die Rahmenbedingungen von Tantiemen zu berücksichtigen. Immer ist darauf zu achten, dass Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fremdüblich sind.

Der BFH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ein anderer Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart ist.

Im Urteilsfall war neben dem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses per Geschäftsführerdienstvertrag mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter vereinbart worden. Die Tantieme war jeweils drei Monate nach Bilanzerstellung fällig und sollte dann ausgezahlt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen:

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits mit Fälligkeit der unbestrittenen Forderung gegen seine GmbH vorliegen. Diese Zuflussfiktion erfasst allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen, welche die GmbH beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens ausgewirkt haben. Ist dabei eine vom Grundfall abweichende Fälligkeitsvereinbarung zivilrechtlich wirksam, ist diese auch im Steuerrecht beachtlich, sofern sie fremdüblich ist. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung. Der Dienstvertrag enthält insoweit keine Besonderheiten, er ist arbeitsrechtlich veranlasst. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, sie aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse nicht getroffen hätte. Es hätte sich jedoch auch ein fremder Geschäftsführer auf den Fälligkeitstermin der Tantieme erst drei Monate nach Feststellung des Jahresüberschusses eingelassen. Üblicherweise benötigte die Gesellschaft insbesondere bei höheren Tantiemen wie im Urteilsfall nämlich Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen. Drei Monate sind dafür nach Auffassung des BFH (noch) keine unangemessen lange Zeitspanne.

Steuerberater Hinweis:

  • Die Thematik der Gesamtvergütung des GmbH-Geschäftsführers ist komplex. Umfangreiche Rechtsprechung hierzu ist dabei zu berücksichtigen. Soll auch eine Pensionszusage an den Geschäftsführer gewährt werden, kommt ein weiteres Prüffeld hinzu. Die Prüfung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers vor dessen Abschluss durch den Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht ist daher dringend zu empfehlen.
Fundstellen: BFH 3.2.11, VI R 66/09; BFH 8.5.07, VIII 13/06, BFH/NV 07, 2249; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530


Eingestellt am 17.06.2011 von S. Arndt
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