GmbH: Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

In der Beratung des Steuerberaters für eine GmbH und deren Gesellschafter gibt es unter anderem das besondere Problemfeld der gegenseitigen Rechtsbeziehungen von Gesellschafter und Geselschaft. Denn das Finanzamt betracht vertragliche Regelungen bzw. tatsächliche Handlungen zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen GmbH immer mit besonderem Interesse. So auch im nachfolgenden Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte.

Verzichtet danach ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Lohneinnahmen zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet.

In einem jetzt vom BFH entschiedenen Fall hatte die GmbH das vereinbarte Weihnachtsgeld für mehrere Jahre nicht ausgezahlt, obwohl sie sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem das Gehalt dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei kann auch eine Gutschrift beim Arbeitgeber einen Zufluss bewirken, wenn der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht und es sich um einen leistungsfähigen Schuldner handelt.

Bei beherrschenden Gesellschaftern wird angenommen, dass sie über eine von der GmbH geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Vergütungen erfasst, die eine GmbH schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben. Hingegen sind keine Einnahmen zugeflossen, wenn der Gesellschafter auf Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch keine verdeckte Einlage leistet, sondern eine Vermögenseinbuße erleidet.

Das von der GmbH einbehaltene Weihnachtsgeld gilt nicht als zugeflossen, weil die Grundsätze über den Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter keine Anwendung finden. Zum einen haben sich Beträge des Einkommens nicht gemindert und zum anderen war der Gesellschafter lediglich zu 50 % und daher nicht beherrschend beteiligt. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann die Vermutung einer Stimmrechtsmehrheit nicht begründen.

Fundstellen: BFH 3.2.11, VI R 4/10; BFH 11.2.10, VI R 47/08, BFH/NV 10, 1094



Eingestellt am 20.06.2011 von S. Arndt
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