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Häusliches Arbeitszimmer: Überwiegende Nutzung
- für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen (Abzug begrenzt auf 1.250 € im Jahr) oder
- den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung in der Wohnung haben (Abzug in voller Höhe).
Kürzlich wurde einer Richterin am Amtsgericht der Abzug der Aufwendungen versagt: Sie erarbeitete und diktierte die benötigten Urteile nicht im Gericht, sondern in den eigenen vier Wänden und bereitete sich auch dort auf die Sitzungen vor. Dieses Argument führte aber nicht zum Erfolg, weil die Richterin den qualitativen Schwerpunkt ihrer beruflichen Betätigung eindeutig im Gerichtsgebäude hat - entweder im dortigen Arbeitszimmer oder im Gerichtssaal.
Berufsprägend für die richterliche Tätigkeit ist die Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die die Parteien vor Gericht mündlich verhandeln. Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen bildet somit den qualitativen Schwerpunkt der richterlichen Tätigkeit. Steht zudem ein Dienstzimmer zur Verfügung, in dem die notwendigen Büroarbeiten erledigt werden können, ist das heimische Büro verzichtbar. Wird dennoch oft zu Hause gearbeitet, beruht dies offensichtlich auf privaten Befindlichkeiten.
Steuerberater Hinweis
- Mittlerweile wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof soll nun klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zum "anderen Arbeitsplatz" und zum "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" auch auf die Neuregelung in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 übertragen werden kann. Insoweit sollten Betroffene ihre Fälle - ggf. durch ihren Steuerberater - offenhalten, sofern sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Wohnung verbringen.
Eingestellt am 06.07.2011 von S. Arndt
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