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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Essen auf Rädern
Beispiel:
Ein Steuerzahler wendet jährlich für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt 2.000 € auf. Seine Einkommensteuer beträgt ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen 10.000 €. 20 % von 2.000 € - somit 400 € - sind bei der Steuerfestsetzung als Ermäßigung zu berücksichtigen. Die Steuerlast reduziert sich daher um 400 € auf insgesamt 9.600 €.
Ein Essen-auf-Rädern-Service ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen. Geklagt hatte ein Mahlzeitendienst, der verzehrfertige Speisen in die Haushalte liefert, aber nicht dort zubereitet.
Wie das FG ausführt, muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung gegeben sein. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Das FG sieht insofern eine Verwandtschaft zwischen den Begriffen „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“. Bei einem Dienst, der verzehrfertige Mahlzeiten in den Haushalt anliefert, aber dort nicht zubereitet, fehlt das Merkmal „haushaltsnah“.
Hinweis des Steuerberaters in Köln:
- Voraussetzung für die Steuerermäßigung wäre somit, dass die Speisen nicht verzehrfertig angeliefert, sondern im Haushalt zubereitet werden. Nur dann käme eine Abzugsfähigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.
Eingestellt am 26.10.2011 von S. Arndt
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