<< Rechtsfähige Stiftung: Schenkungsteuer... i Vermögensübertragung | Steuerhinterziehung. Falsche... ilometerangabe bei Arbeitnehmern >> |
Ihr Steuerberater in Köln informiert: Steuerfalle bei ausländischen Fonds
Fiktiver Kapitalertrag
Diese Fonds nehmen keine Ausschüttungen an die Anleger vor, dennoch wird ein jährlicher fiktiver Zufluss durch das Finanzamt angenommen. Dieser entsteht in Höhe der erwirtschafteten Dividenden und Zinsen des Fonds und gilt als ausschüttungsgleicher Ertrag.
Abgeltungsteuer muss abgeführt werden
Der private Anleger ist verpflichtet, insoweit selber die Abgeltungsteuer von 25% nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen. Denn ausländische Fondsgesellschaften kann das Finanzamt nicht verpflichten, die Abgeltungsteuer direkt abzuführen.
Deklaration in der Einkommensteuerklärung
Sie sollten daher darauf achten, dem Steuerberater jährlich für die Erstellung der Einkommensteuererklärung alle Unterlagen an die Hand zu geben, damit insoweit keine Steuerhinterziehung verwirklicht wird. Die notwendigen Zahlen sollte Ihnen die Fondsgesellschaft mitteilen.
Warnung des Steuerberaters: Doppelbesteuerung möglich
Eine weitere Besonderheit ergibt sich, sobald der Anleger die Fondsanteile verkauft: Wird Ihnen der Verkaufserlös auf einem inländischen Konto gutgeschrieben, ist das deutsche Kreditinstitut verpflichtet, ein zweites mal Abgeltungsteuer auf alle ausschüttungsgleichen Erträge der gesamten Besitzzeit an das Finanzamt abzuführen. Damit tritt zunächst definitiv eine Doppelbesteuerung ein. Diese Steuern bekommen Sie allerdings zurück, wenn Ihr Steuerberater gegenüber dem finanzamt darlegen kann, dass in der Vergangenheit immer alle fingierten Erträge deklariert und versteuert wurden. Es ist daher unbedingt notwendig, alle relevanten Unterlagen im Sine der Beweisfürsorge aufzubewahren.
Eingestellt am 03.08.2011 von S. Arndt
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.