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Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters: Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags?
Fraglich war, ob eine Apotheke den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen kann, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat.
Geklagt hatte eine Apotheke, die den gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, welche die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Die Apotheke schloss mit einer GmbH einen Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen. Auf dieser Basis rechnete die GmbH mit den Krankenkassen ab. Sie übernahm den Forderungseinzug in ihrem Namen auf Rechnung der Apotheke, erhielt von den Krankenkassen die Zahlungen für die Arzneimittellieferungen und teilte der Apotheke den Zahlungseingang mit.
Die Apotheke berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In ihren monatlichen Voranmeldungen berücksichtigte sie die noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH diese Restzahlungen an die Apotheke weiterleiten konnte, wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Apotheke legte gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 2020 Einspruch ein und trug vor, dass die Restzahlungen uneinbringlich geworden seien. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass das Entgelt aufgrund der Abtretung der Ansprüche gegen die Krankenkasse an die GmbH der Apotheke zuzurechnen und daher nicht uneinbringlich sei.
Dem folgte auch das FG. Die Krankenkasse habe die Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Entgelt sei daher nicht uneinbringlich. Die Leistungsverhältnisse zwischen der Apotheke und den Krankenkassen sowie zwischen der Apotheke und der GmbH seien grundsätzlich getrennt zu betrachten. Die Umsatzsteuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere daran nichts. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH sei der Anspruch der Apotheke auf die Gegenleistung erloschen. Die Apotheke habe das vereinbarte Entgelt vereinnahmt.
Hinweis:
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Eingestellt am 15.03.2023 von S. Arndt
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