Internationales Steuerrecht: Auslandsverluste

Die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte beinhaltet grundsätzlich auch Verluste im Ausland, § 2a EStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt aber klar, dass es keinen negativen Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlusten geben kann, wenn diese nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind.

Die Anwendung des Progressionsvorbehalts muss dazu führen, dass die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte derjenigen prozentualen Belastung unterworfen werden, die sich ergäbe, wenn das DBA nicht vorhanden wäre. Dieses Prinzip der sogenannten Schattenveranlagung schließt nach § 2a EStG die Berücksichtigung der dort bezeichneten ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (BFH 12.1.11, I R 35/10).

Hinweis des Steurberaters:

  • Bei steuerfreien Einkünften aus EU- und EWR-Ländern ist der Progressionsvorbehalt seit 2008 generell entfallen.


Eingestellt am 22.06.2011 von S. Arndt
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