Investitionsabzugsbetrag für Software nicht zulässig

Freiberufler und Gewerbetreibende dürfen unter gewissen Voraussetzungen ihre Steuerlast durch einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG mindern.

Wenn Sie für betriebliche Zwecke ein Wirtschaftsgut anschaffen wollen, können Sie bereits in der Planungsphase 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Hierzu müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater dem Finanzamt nur erklären, dass Sie ein (seiner Funktion nach bezeichnetes) Wirtschaftsgut innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anschaffen wollen. Bis einschließlich 2006 war dieser Steuerbonus unter dem Namen Ansparabschreibung bekannt.

Beispiel:

Unternehmer A plant im Jahr 2011 die Anschaffung einer neuen Büroeinrichtung (Anschaffungskosten 4.000 €). Bereits 2011 darf er 1.600 € (40 %) als Betriebsausgabe buchen. Hat der Unternehmer einen Grenzsteuersatz von 35 %, liegt seine Steuerersparnis 2011 somit bei beachtlichen 560 € - allein wegen einer geplanten Investition.

Doch nicht für alle Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Steuerbonus nicht für die geplante Anschaffung von Software in Betracht kommt. Denn im Gesetz ist von „beweglichen Wirtschaftsgütern“ die Rede. Der BFH stellt klar, dass hierunter nur materielle Wirtschaftsgüter fallen (z.B. Pkws, Maschinen, Möbel). Software gehört aber zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie in „greifbarer“ Form auf einem Datenträger vorliegt! Deshalb wird deren geplante Anschaffung steuerlich nicht gefördert.

Hinweis Ihres Steuerberaters in Köln:

Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, sollte das Wirtschaftsgut später aber auch wirklich anschaffen! Denn bleibt die Investition aus, muss der Abzugsbetrag rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst werden. In diesem Fall lässt sich das Finanzamt die Steuernachzahlung mit 6 % pro Jahr verzinsen.

Das Urteil des BFH ist noch zur alten Ansparabschreibung ergangen, aber auch für den aktuell geltenden Investitionsabzugsbetrag relevant. Nach wie vor fordert das Gesetz die geplante Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts, um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können.



Eingestellt am 10.10.2011 von S. Arndt
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