<< Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes ab 2012 | Steuerberater in Köln informiert:... ng für Handwerkerleistungen >> |
Keine Herabsetzung der Einkommensteuer bei nachträglicher Änderung des Kindergeldes
Zwar besteht zwischen Freibeträgen und Kindergeldzahlung insofern eine Wechselbeziehung, als der Abzug davon abhängt, ob die Steuerfreistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird und ob das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird. Dadurch wirkt sich das nachträgliche Kindergeld aber nur insofern als rückwirkendes Ereignis auf die Einkommensteuerfestsetzung aus, als es zu einer höheren Einkommensteuer oder der Rückgängigmachung der Freibeträge aufgrund der Günstigerprüfung führt. Der Kindergeldbescheid hat aber keine weitere Wirkung, weil das FA bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 EStG, das Ergebnis der Familienkasse nicht übernehmen muss, sondern selbstständig prüft.
Auch eine Korrektur nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen scheidet aus. Zwar ist dem FA nicht bekannt, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind erfüllt sind. Ein Steuerbescheid darf aber nicht zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis nicht anders entschieden hätte. Dadurch ist die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache nicht rechtserheblich.
Fundstellen:
Niedersächsisches FG 14.9.11, 4 K 207/11, rkr.
BFH 27.1.11, III R 90/07, BStBl 2011 II S. 543
Eingestellt am 23.01.2012 von S. Arndt
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.