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Kinderbetreuungskosten: Fremdsprachenförderung
Steuerberater Köln informiert: Grundlagen der Kinderbetreuungskosten
Eltern können ihren Aufwand für die beruflich bedingte Betreuung ihrer Kinder bis zu deren 14. Lebensjahr zu zwei Dritteln und maximal 4.000 € im Jahr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen und damit ihre Einkommensteuerlast mindern.
Diese Förderung gilt allerdings nicht für
- Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht),
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. die Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.).
Hintergrund:
Nach den gesetzlichen Vorgaben für Einrichtungen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen, gehören zu den Aufgaben von Kitas sowohl die Betreuung als auch die Bildung und Erziehung der Sprösslinge in Bezug auf deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Das hat aber weniger etwas mit Fortbildung zu tun, wie etwa in der Musikschule. Im Rahmen dieser Förderung sollen sich auch die sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des einzelnen Kindes entwickeln. Damit gehört auch die Förderung der frühkindlichen Fähigkeiten eines Kindes zur Betreuung. Fördert eine Kita während des Spielens gleichzeitig die grundsätzlich bei allen Kleinkindern vorhandenen besonderen Fähigkeiten zum Erlernen von Sprachen, liegt folglich kein nichtbegünstigter Unterricht in Form der Vermittlung besonderer Fähigkeiten vor.
Hinweis des Steuerberaters:
- Die Kosten für die spielerische und nichtunterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen in einer Fremdsprache in Kitas stellen abzugsfähige Betreuungsaufwendungen dar. Dabei entfällt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Teil der privaten Lebensführung. Vom monatlichen Rechnungsbetrag können die Eltern zwei Drittel steuerlich geltend machen.
Eingestellt am 09.09.2011 von S. Arndt
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