Kleinunternehmer | Umsatzsteuer: Auswirkung der privaten Kfz-Nutzung

Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht, das der Unternehmer ausüben kann, aber nicht muss. Als Steuerberater weisen wir unsere Mandanten auf diese Besonderheit bei vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hin und beraten hinsichtlich der günstigeren Alternative.

Grundsatz

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer bezahlen, sofern ihr Umsatz des Vorjahres 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Aktuelles Urteil

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich kürzlich mit der Ermittlung dieser Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern beschäftigt: Im Fall der Betreiberin einer Hausverwaltung ging das Finanzamt davon aus, dass sie den Höchstumsatz für Kleinunternehmer durch die private Kfz-Nutzung überschritten hat. Diese hatte sie nach der sogenannten 1%-Methode versteuert - die Entnahme für die Privatnutzung also mit 1 % des Brutto-Neuwagenlistenpreises zuzüglich Sonderausstattung ermittelt.

Beispiel:


  • Ein Unternehmer nutzt seinen Firmenwagen auch für private Fahrten. Da ihm die Führung eines Fahrtenbuchs zu aufwendig ist, entscheidet er sich für die 1%-Methode. Bei einem Brutto-Neuwagenlistenpreis von 50.000 €, der auch die Sonderausstattungen enthält, muss er monatlich 500 € für die private Kfz-Nutzung versteuern. Für umsatzsteuerliche Zwecke muss er davon 80 % als Umsatz ansetzen und versteuern - also 400 €.

Das Finanzamt wollte diesen Umsatz bei der Besitzerin der Hausverwaltung dem Gesamtumsatz hinzurechnen. Das FG hat aber entschieden, dass die private Kfz-Nutzung den Gesamtumsatz nicht erhöht. Die für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Grenze war im Streitfall also nicht überschritten.

Steuerberater Hinweis:

  • Die private Nutzung betrieblicher oder unternehmerischer Fahrzeuge ist ein ewiges Streitthema zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerzahlern. In der Regel wird dabei der Umfang der betrieblichen Nutzung in Zweifel gezogen. Die hier dargestellte Entscheidung weicht insoweit von der Standardproblematik ab.


Eingestellt am 29.07.2011 von S. Arndt
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