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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Nachdem der Bundesfinanzhof seit Ende 2010 durch mehrere Urteile erleichterte Voraussetzungen für den Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung zugelassen hat, will nun der Gesetzgeber im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wieder aushebeln. Dazu sollen die schon bisher geltenden strengen Verwaltungsregeln zum Nachweis von Krankheitskosten gesetzlich normiert werden.
Ihr Steuerberater in Köln informiert:
Das bedeutet, dass Verordnungen oder Bescheinigungen jeweils vor Beginn einer Heilmaßnahme oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt werden müssen.
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei besonderen Maßnahmen brauchen Sie dagegen ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für
- eine Bade- oder Heilkur,
- eine Vorsorgekur, wobei auch die Gefahr der hierdurch abzuwendenden Krankheit und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen sind,
- eine Klimakur mit dem medizinisch angezeigten Kurort,
- eine psychotherapeutische Behandlung sowie deren Fortführung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung,
- eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes,
- die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Behindertenausweis ergibt,
- medizinische Hilfsmittel, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, und
- wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen oder Eigenbluttherapie.
Hinweis des Steuerberaters:
- Dem Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, der das Vorhaben enthält, fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats.
Eingestellt am 11.08.2011 von S. Arndt
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