Lohnsteuerabzug: Neuerungen durch ELStAM

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bringt die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsbeträge und die endgültige Abschaffung der Lohnsteuerkarte wesentliche Veränderungen.In einem ersten Schritt war bereits 2005 die Rückseite der Lohnsteuerkarte überflüssig geworden: Die dort untergebrachten Informationen werden seither vom Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. In einem zweiten, wesentlich größeren Schritt werden künftig auch die Informationen auf der Vorderseite der Karte elektronisch bereitgestellt: Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt online von der Finanzverwaltung.

Die Angaben zur Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, zu sonstigen Freibeträgen und zur Religionszugehörigkeit werden künftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Um diese abrufen zu können, müssen sich Arbeitgeber im ElsterOnline-Portal anmelden. In der Regel besteht eine solche Registrierung aber schon, da dieser Weg für die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.

Änderungen der ELStAM des Arbeitnehmers werden dem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt und müssen von diesem monatlich abgerufen werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich für den betroffenen Arbeitnehmer aus der Datenbank abzumelden.
Dieses Regelungspaket modernisiert das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren und strukturiert es neu. Einige Neuerungen mit besonderer Praxisrelevanz für das Lohnbüro haben wir in Stichpunkten für Sie zusammengestellt:

  • Kinderfreibeträge werden automatisch für mehrere Jahre gebildet - regelmäßig von der Geburt bis zum 18. Geburtstag. Volljährige Kinder werden nur auf Antrag des Arbeitnehmers berücksichtigt.
  • Die Finanzverwaltung bildet ELStAM und stellt sie für den Abruf durch den Arbeitgeber bereit. Auch der Arbeitnehmer kann im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis einen Antrag auf Abruf stellen.
  • ELStAM wird nur gebildet, wenn der Arbeitnehmer dem Abruf nicht widerspricht. Das BZSt erhält täglich von den Meldebehörden die aktuellen Daten (Familienstand, Kinder, Religionsgemeinschaft) mitgeteilt.
  • Fehlen dem Arbeitgeber Daten, hat er den Steuerabzug wie bisher nach Steuerklasse VI durchzuführen, etwa wenn der Arbeitnehmer die zum Abruf erforderliche Steuer-ID und das Geburtsdatum nicht mitteilt. Ein Beschäftigter kann die Übermittlung der ELStAM nämlich sperren lassen oder nur für bestimmte Arbeitgeber zulassen oder untersagen (Positiv- oder Negativliste).
  • Eine Heirat teilt die Meldebehörde dem BZSt mit, die Steuerklassen werden dann programmgesteuert angepasst. Ist nur ein Ehegatte Arbeitnehmer, erhält er Klasse III, sonst beide Partner Klasse IV. Das Paar kann beim Wohnsitzfinanzamt eine andere Kombination beantragen. Da die automatische Bildung abweichend von IV/IV erst ab 2015 vorgesehen ist, müssen Ehepaare die Klasse III zunächst beim Finanzamt beantragen.
  • Damit der Arbeitgeber die ELStAM beim BZSt abrufen kann, muss bei der Finanzverwaltung ein Arbeitgebersignal angelegt, der Arbeitgeber also erfasst sein. Anschließend werden die Abzugsmerkmale monatlich abgefragt und in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen.


Eingestellt am 28.11.2011 von S. Arndt
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