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Lohnsteuerfreie Zusatzleistungen des Arbeitgebers
Denkbar sind zum Beispiel:
- Sachbezüge: Wendet der Betrieb Tankkarten oder Einkaufsgutscheine zu, mit denen der Arbeitnehmer Güter aus allen Warengruppen oder seinen Benzinbedarf im Wert bis zu einer Freigrenze von 44 € monatlich auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen kann, werden diese Zusatzleistungen von der Besteuerung ausgenommen.
- Internetpauschale: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25 % erheben, soweit er den Angestellten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Computer übereignet. Das gilt auch für Zubehör und den Internetzugang sowie für die Internetnutzung. Insoweit hat der begünstigte Arbeitnehmer selbst keine Lohnsteuer mehr zu bezahlen.
- Fahrtkosten: Ein Pauschsteuersatz von 15 % gibt es für die kostenlose oder verbilligte Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum Normalgehalt geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen für diese Pendelstrecke. Die Vergünstigung darf aber nicht den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte.
- Kindergartenzuschuss: Die Auszahlung bleibt in voller Höhe bis zu dem Betrag steuerfrei, der bei den Eltern an Kosten für Hort und Betreuung anfällt. Auch dies muss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.
Für die Steuerfreiheit bzw. -pauschalierung ist zudem erforderlich, dass die Leistungen nicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung erbracht werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber überlässt jedem Mitarbeiter monatlich einen Geschenkgutschein über 40 €, den dieser bei einer Einzelhandelskette in ein Produkt seiner Wahl aus dem Warensortiment einlösen kann. Dies ist steuerfrei.
Abwandlung:
Jeder Arbeitnehmer kann vor der monatlichen Gehaltszahlung wählen, ob er 44 € aufs Konto überwiesen oder als Tankgutschein ausgestellt haben möchte. Hierbei handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Eingestellt am 30.11.2011 von S. Arndt
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