Luxushandy führt nicht zu Betriebsausgaben

Der Betriebsausgabenabzug gilt nicht uneingeschränkt. So dürfen Unternehmer ein allzu teures Mobilfunkgerät nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sie es gelegentlich für Bereitschaftsdienste nutzen.

Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu einem handgefertigten, hochwertigen Handy eines Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen zu einem Preis von 5.200 € getroffen. Die Telefone dieses Herstellers zeichnen sich durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten oder Keramik aus und sind daher viel teurer als die üblichen Geräte anderer Hersteller.

Daher können Selbständige den Anschaffungspreis nicht über einen Abschreibungszeitraum von drei Jahren gewinnmindernd geltend machen. Vielmehr handelt es sich um unangemessene Betriebsausgaben, die Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird auf die Anschauung breiter Bevölkerungskreise abgestellt.

Zwar besteht unbestritten eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung eines Mobiltelefons, wenn Bereitschaftsdienste anfallen und die berufliche Erreichbarkeit erforderlich ist. Hierzu reicht es allerdings aus, wenn diese Erreichbarkeit an den Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt wird. Daher ist der Erwerb eines hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit hinausgehenden Eigenschaften jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die unangemessenen Aufwendungen berühren so stark die private Lebensführung, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurücktritt. Nach der von der Rechtsprechung aufgestellten Geringfügigkeitsgrenze von 10 % ist der betriebliche Anteil derart gering, dass er vernachlässigt wird.

Beispiel:

Der gewöhnliche Preis für ein Mobiltelefon beträgt 300 €. Im Verhältnis zum Luxushandy ergibt sich ein betrieblicher Veranlassungsanteil von (300 €/5.200 €) lediglich 5,8 % (< 10 %).

Keine Rolle spielt der Kaufpreis im Verhältnis zum Jahresumsatz oder eine hochwertige Geschäfts- und Praxisausstattung. Ein Mobiltelefon leistet keinen Beitrag zur Bedienung von Kunden oder Behandlung von Patienten, es wird in diesem Zusammenhang auch nicht sichtbar.



Eingestellt am 15.09.2011 von S. Arndt
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