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Neue Wohnungseinrichtung wegen doppelter Haushaltsführung
Dabei sind als sonstige Kosten die Aufwendungen für die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigten und nicht auf andere Weise zu beschaffenden Einrichtungsgegenstände berücksichtigungsfähig. Dazu zählen Gardinen, Lampen, Möbel oder Geschirr, nicht hingegen Fernseher, Schlafsofa und Kaffeeautomat.
Da es nach der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht ankommt und diese sogar dann noch vorliegt, wenn der Familienwohnsitz aus privaten Gründen bewusst vom Beschäftigungsort wegverlegt wird, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Ein- gegen eine Zwei-Zimmer-Wohnung getauscht wird.
Steuerberater-Hinweis:
Eine Einschränkung der Anerkennung ergibt sich nur dadurch, dass die Wohnung nicht größer als 60 qm sein darf.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 22.6.11, 9 K 9079/08; BFH 5.3.09, VI R 58/06, BStBl II 09, 1012; 9.8.07, VI R 10/06, BStBl II 2007, 820
Eingestellt am 15.02.2012 von S. Arndt
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