Kein rückwirkender Steuererlass ohne Einspruch

Warum der Einspruch gegen einen Steuerbescheid durch den Steuerberater so wichtig ist, zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH). Dieser weist nochmals darauf hin, dass rechtswidrig festgesetzte Steuern grundsätzlich nicht aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

In einem Streitfall vor dem BFH hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine gesetzliche Vorschrift in Deutschland im Nachhinein für europarechtswidrig erklärt.

Beispiel:

  • Für die Leistungen von Berufsbetreuern wird eine Steuerbefreiung diskutiert. Es ist auch schon ein Verfahren beim EuGH - oder beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - anhängig. Nach mehreren Jahren Prozessverlauf entscheidet das obere Gericht schließlich, dass diese Leistungen von der Steuer zu befreien sind.

Die Unternehmer können nur dann von der Entscheidung profitieren, wenn der Steuerberater Einspruch gegen ihre Steuerbescheide eingelegt hat.
Als zweite Möglichkeit zur Rechtswahrung kommt eine Vorläufigkeit der Bescheide in Betracht.

Der BFH gewährt die Vorzüge aus einer positiven Entscheidung des BVerfG oder des EuGH nur dann rückwirkend, wenn

  • gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde oder
  • der Bescheid vorläufig ist.
Ist der Steuerbescheid vorläufig, muss grundsätzlich kein Einspruch eingelegt werden. Allerdings versieht die Verwaltung die Bescheide häufig erst sehr spät mit einer Vorläufigkeit. Und bis zu diesem Zeitpunkt ist es unbedingt erforderlich, Einspruch einzulegen.

Steuerberater Hinweis:

  • Bei der Vielzahl der vor den oberen Gerichten - EuGH, BVerfG, BFH - anhängigen Verfahren kann der Überblick leicht verlorengehen. Und auch Entscheidungen von Finanzgerichten können einen Einspruch gegen die Steuerfestsetzung erforderlich machen. Wir behalten als Steuerberater in Köln für Sie den Überblick und legen in allen steuerlichen Angelegenheiten die erforderlichen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel ein.


Eingestellt am 08.08.2011 von S. Arndt
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