Lohnsteuerfreiheit für Sachbezüge

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob ein lohnsteuerlich begünstigter Sachbezug auch vorliegt, wenn Arbeitnehmer aus einem Warensortiment auswählen können.

Das klagende Unternehmen hatte mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, dass sie einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach ihren Wünschen im Wert von 44 € erhalten. Das ist die lohnsteuerliche Grenze, bis zu der ein Sachbezug steuerlich begünstigt ist. Bei Überschreiten dieser Freigrenze greift die Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber ein.

Im Rahmen der Vereinbarung konnten die Arbeitnehmer bei einer Tankstelle Waren oder Dienstleistungen einkaufen. Für diesen Fall hatte das Unternehmen mit dem Betreiber der Tankstelle vereinbart, dass die Arbeitnehmer monatlich nach ihrer Wahl bei der Tankstelle Güter „aus allen Warengruppen“ im Wert von bis zu 44 € auf Rechnung des Unternehmen beziehen durften. Die Arbeitnehmer erhielten jeweils eine dementsprechend limitierte „T Card“, eine Kundenkarte. Im Wesentlichen wurden Treibstoffe, Tabakwaren und Süßigkeiten eingekauft.

Das Finanzamt ging entgegen der Rechtsauffasung des Steuerberaters davon aus, das es sich dabei um einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang handelte. Ein Sachbezug sei nicht gegeben, weil die Arbeitnehmer aus einem Warensortiment auswählen könnten. Das hat der BFH nicht bestätigt. Seiner Ansicht nach liegt ein begünstigter Sachbezug vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitnehmer bei der Tankstelle frei aus einem Warensortiment Waren aussuchen konnten. Entscheidend ist, dass kein Anspruch auf Barauszahlung des Geldes bestand. Da die Sachbezüge die lohnsteuerliche Wertgrenze von 44 € nicht überschritten haben, tritt keine Lohnsteuerpflicht ein.

Hinweis des Steuerberaters:

  • Eine erfreuliche Entscheidung sowohl aus Sicht der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer! Die Möglichkeit, steuerfrei Sachzuwendungen zuzuwenden oder zu erhalten bleibt auch bestehen, wenn Dritte (hier Tankstelle) eingeschaltet werden. Der Vorteil dann aus einem größeren Sortiment auswählen zu können, ist dabei nicht steuerschädlich.

Eingestellt am 13.10.2011 von S. Arndt
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