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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz Mängeln
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Von der GmbH wurde ihm ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung prüfte das Finanzamt die vom Kläger geführten Fahrtenbücher. Es versagte die Anerkennung, da in den Fahrtenbüchern als Reiseziele nur Ortsnamen bzw. deren Abkürzungen angegeben waren. Ergänzungsblätter waren nicht beigelegt. Das Finanzamt ermittelte daher den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrtenbücher hatten zwar kleinere Mängel, waren aber in der Gesamtbewertung noch ordnungsgemäß. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Grundsätzlich sind zwar alle Angaben - wie die Adresse - im Fahrtenbuch zu machen, diese sind aber nicht notwendig, wenn das Reiseziel unschwer zu ermitteln ist. Die Adressen sind unschwer den geführten Kundenlisten des Klägers zu entnehmen. Die Hoteldaten lassen sich einfach aus den Reisekostenabrechnungen ermitteln. Auch die durch den Kläger verwendeten Abkürzungen sind verständlich. Zwar lagen ohne Begründung geringe Differenzen zwischen dem Fahrtenbuch und einem Routenplaner vor. Diese sind aber unschädlich. Die Anforderungen an das Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1-%-Regelung keine unwiderlegbare Typisierung wird.
Hinweis:
Sie möchten wissen, welche Angaben Sie im Fahrtenbuch in der Praxis machen müssen? Wir beantworten gerne Ihre Fragen.
Eingestellt am 15.07.2022 von S. Arndt
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