Rückstellung für Abfallentsorgung

Grundsätzlich besteht für den Steuerberater die Möglichkeit, in der Bilanz des Mandanten Rückstellungen für Abfallentsorgung zu bilden.

Aufwendungen für die gesetzeskonforme Entsorgung von Problemabfällen aufgrund der Zertifizierung als Entsorgungsbetrieb allerdings stellen - etwa im Kfz-Handel - nichtrückstellbare eigenbetriebliche Kosten aus einer allgemeinen Entsorgungsverpflichtung dar. Sie lassen sich also nicht vorab gewinnmindernd berücksichtigen, sondern erst mit ihrer tatsächlichen Entstehung.

Denn Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur dann gebildet werden, wenn

  • es sich um eine Schuld gegenüber einem Dritten oder um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
  • die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag entsteht und
  • ernsthaft mit einer Inanspruchnahme aus dieser ihrer Entstehung oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit zu rechnen ist.
Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen muss ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben sein und die Verletzung der Verpflichtung muss sanktioniert werden.

Bei der Entsorgung von Problemabfällen gibt es aber keine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die allgemeine Pflicht zur Entsorgung des eigenen Mülls nach dem Abfallgesetz führt zu nichtrückstellbarem eigenbetrieblichen Aufwand. Solche Kosten sind erforderlich, um eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb geltender Rechtsnormen und Bestimmungen zu betreiben, also zur Begründung und Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Eine derartige "Verpflichtung gegen sich selbst" wird nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung, dass bei ihrer Erfüllung öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind.



Eingestellt am 22.07.2011 von S. Arndt
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