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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Ärzte und Zahnärzte müssen mit berufsgerichtlichen Verfahren rechnen
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Approbation zu widerrufen ist, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs ableiten lässt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO).
Hierzu kann auch Steuerhinterziehung gehören. Ein Arzt wird in Fällen schwerwiegender Steuerhinterziehung mit einem berufsgerichtlichen Verfahren rechnen müssen, das auch den Verlust der Approbation bedeuten kann. Denn auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten kann das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohle der Patienten und nicht an der eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung fehlen.
Eingestellt am 11.03.2014 von S. Arndt
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