Sonderabschreibung aufgrund Denkmalbescheinigung

Eines der wenigen Steuersparmodelle, das wir als Steuerberater noch empfehlen können, ist die erhöhte Abschreibung bei Baudenkmalen. Probleme in diesem Bereich können entstehen, wenn die erforderliche Bescheinigung der Denkmalbehörde nicht rechtzeitig zur Vorlage beim Finanzamt vorliegt.

Der Bescheid des Landesdenkmalamtes ist zwar grundsätzlich für die erhöhte Abschreibung sowie den Abzug als Sonderausgaben ein Grundlagenbescheid. Wird die Bescheinigung aber erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgereicht, muss dieser nur dann geändert werden, wenn der Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung schafft. Muss das FA hingegen noch weitere Ermittlungen vornehmen, ist es aufgrund eines unvollständigen Grundlagenbescheids nicht zur Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids verpflichtet.

In einem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall enthielt die nachgereichte Bescheinigung der Denkmalbehörde den Hinweis, dass das FA weitere steuerrechtliche Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen sowie die Zugehörigkeit zu den Anschaffungskosten. Daher erweist sich der Grundlagenbescheid insofern als unvollständig, als er nicht alle Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides bietet.

Die Frage, ob ein Bescheid der Denkmalbehörde die Bestandskraft auch dann durchbrechen kann, wenn er zwar einige, aber nicht sämtliche Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheids verbindlich regelt, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Daher hat das FG die Revision zum BFH zugelassen, damit höchstrichterlich geklärt wird, inwieweit das FA in einem solchen Fall gehalten ist, die bislang mit Rücksicht auf das völlige Fehlen eines Grundlagenbescheides zunächst nicht weiter geprüften steuerlichen Voraussetzungen nunmehr zu untersuchen und entsprechend zu ändern.

Fundstelle:

FG Berlin-Brandenburg 25.8.10, 12 K 12222/09; FG Baden-Württemberg 29.7.10, 2 K 5606/08, Revision unter IX R 59/10



Eingestellt am 01.06.2011 von S. Arndt
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