Steueränderungen für Unternehmer

Ende 2014 hatte die Bundesregierung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge im Jahr 2015 in einem weiteren Steuergesetz aufzugreifen. Diesem Zweck dient das im Herbst verabschiedete „Steueränderungsgesetz 2015“, das in der Entwurfsfassung noch „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hieß.
Neben den Restanten aus 2014 hat der Gesetzgeber weiteren Regelungsbedarf im Steuerrecht erkannt und einen bunten Strauß weiterer Regelungen in das neue Gesetz aufgenommen. Einen Großteil davon machen Änderungen für Selbständige und Unternehmer in der Ertrag- und Umsatzsteuer aus:

Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag

Für die zukünftige Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter können kleine und mittlere Unternehmen Investitionsabzugsbeträge bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Auf die bisher erforderliche Funktionsbezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts kann man bei Investitionsabzugsbeträgen, die ab 2016 neu gebildet werden, verzichten. Nach der Neuregelung kann man für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen ohne weitere Angaben Beträge bis (unverändert) 200.000 € gewinnmindernd abziehen.

Lücken im Umwandlungsteuergesetz

Beim Anteilstausch und bei Umwandlungen mit größeren finanziellen Gegenleistungen erfolgt neuerdings eine Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Ansatz der Buchwerte ist bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen ab 2015 nur noch möglich, soweit ihr Wert 25% des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens, maximal 500.000 €, nicht übersteigt.

Gewinne aus der Veräußerung von Anlagegütern

Für inländische Betriebsstätten ist die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z.B. von Grundstücken und Gebäuden) auf ein Ersatzwirtschaftsgut steuerneutral möglich. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es ab sofort die zusätzliche Möglichkeit, bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen.

Unrichtiger bzw. unberechtigter Umsatzsteuerausweis

Nach bisheriger Rechtslage kann die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis bereits vor Ausstellung der Rechnung entstehen. Durch die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung werden solche Rückwirkungsfälle vermieden. In allen Fällen des unrichtigen (falsche Höhe) bzw. unberechtigten Steuerausweises (z.B. steuerfreier Umsatz) entsteht die geschuldete Steuer ab sofort im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Streitig war die Frage, ob dies auch für Betriebsvorrichtungen (z.B. im Gebäude eingebaute Produktions-maschinen) gilt. Nun ist ausdrücklich klargestellt, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen zum Bauwerk gehören und unter den Wechsel der Steuerschuld-nerschaft fallen.

Hinweis des Steurberaters:

Die Bundesländer hatten im Gesetzgebungsverfahren noch weitere Änderungen gefordert. Dazu gehörten zum wiederholten Male Vorschläge zur Steuervereinfachung (unter anderem Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) sowie Verschärfungen bei der Abgrenzung von Sachbezügen in der Lohnsteuer (Abschaffung der 44-€-Grenze für Gutscheine an Arbeitnehmer) und beim Nachweis von Krankheitskosten (Ausweitung der Fälle mit Erfordernis eines amtsärztlichen Attests). Diese Vorschläge sind bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden. Ob sie in der Zukunft erneut aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.



Eingestellt am 23.12.2015 von S. Arndt
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