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Steuerberater Köln: Windkraftfonds | Immobilienfonds | Schifffonds - Abschreibung
Im Rahmen einer Beteiligung an sogenannten geschlossenen Fonds, insbesondere im Bereich der Windkraftfonds, Immobilienfonds sowie Schifffsfonds treten die Gesellschafter regelmäßig an den Steuerberater mit der Frage heran, welche Aufwendungen sofort - und damit direkt steuerlich wirksam - zu Betriebsausgaben führen und welche Aufwendungen als Anschaffungskosten abgeschrieben werden müssen (AfA).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu wiederum in einigen Urteilen Stellung genommen und sich zu geschlossenen Schiffsfonds und Windkraftfonds hinsichtlich der Anschaffungskosten geäußert.
Hieraus ergeben sich folgende Aussagen, die in der Praxis des Steuerberaters sowie für Gesellschaften und Fondsanleger relevant sind, da sie Auswirkungen auf die Nachsteuerrendite haben:
- Die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft (z. B. Kosten des Steuerberaters und Rechtsanwalts) sind in voller Höhe den Anschaffungskosten des Schiffs zuzuordnen. Damit erstreckt sich die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds. Für diese Beurteilung ist auf die Sicht der beitretenden Anleger abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung Schiff stehen.
- Ein Windpark besteht aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern, die einheitlich abzuschreiben sind. Damit lehnt der BFH die Einzelbeurteilung von mehreren Windkraftanlagen in einem technischen Verbund ab.
- Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich zu bestimmen und richtet sich nach der Anlage, die dem Windpark seine Prägung gibt. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bis 16 Jahre.
- Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds sind Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter.
- Während die Einkommensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn durch Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei einem geschlossenen Windparkfonds erfolgt dies mit Fertigstellung und Inbetriebnahme des Windparks, jedoch frühestens mit dessen Übergabe. Dabei ist die nach dem EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.
Steuerberater Hinweis:
Die vorerwähnten Probleme stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus der Vielzahl der steuerrechtlichen Sonderstellung von geschlossenen Fonds dar. De individuelle Beratung des Anlegers und Prüfung der Konsequenzen für dessen Einkommensteuer ist dringend geboten.Fundstellen: BFH 14.4.11, IV R 8/10; BFH 14.4.11, IV R 15/09; BFH 14.4.11, IV R 46/09; BFH 14.4.11, IV R 52/09; Immobilienfonds: BFH 8.5.01, IX R 10/96; 28.6.01, IV R 40/97
Eingestellt am 15.06.2011 von S. Arndt
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