Steuerberater Köln für Ärzte und Zahnärzte: Praxiskauf - Praxisverkauf

Der Schritt in den wohlverdienten Ruhestand ist für Ärzte und Zahnärzte regelmäßig mit dem Verkauf der Praxis verbunden. Parallel dazu suchen Berufseinsteiger auf ihrem Weg in die Selbständigkeit eine etablierte Arztpraxis/Zahnarztpraxis. Hierbei stehen wir als Steuerberater in Köln für Ärzte und Zahnärzte unseren Mandanten als Berater und Ansprechpartner während des ganzen Kauf-/Veräußerungsprozesses zur Verfügung.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine Beratung dar, sondern sollen lediglich einen Überblick über das Thema verschaffen. Wir erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Beratung durch den Steuerberater/Rechtsanwalt ist im Einzelfall unerlässlich.

Die Suche nach einem Nachfolger bzw. der richtgen Praxis

Die richtige Nachfolgerin bzw. der richtige Praxisnachfolger will erst einmal gefunden sein. Der Weg kann hierbei über die Ärztekammer/Zahnärztekammer führen, die eine Liste mit Interessenten bereithält. Daneben bietet eine Reihe von privaten Anbietern heute – insbesondere über Internetportale – Verkaufsbörsen an. Nicht zuletzt kann der Steuerberater vielfach die entscheidenden Kontakte zwischen Mandanten herstellen.

Die Ermittlung des Praxiswerts – Bewertung einer Arztpraxis/Zahnarztpraxis

Der Kauf/Verkauf einer Praxis ist in der Regel ein auf das Berufsleben gesehen einmaliger Vorgang. Daher wird sich der Arzt/Zahnarzt mit der richtigen Wertermittlung der Praxis nicht auskennen und ist auf den Spezialisten angewiesen. Eine Vielzahl von Faktoren bestimmt den Wert. Dabei sollte auf die Ermittlung im Rahmen eines Wertgutachtens zurückgegriffen werden, damit beide Seiten auf neutraler Basis den Kaufpreis verhandeln können.

Mitarbeit in der künftigen Praxis

Für den erfolgreichen Start des Praxiskäufers ist es nahezu unerlässlich, dass er im Vorfeld der Praxisübertragung einen gewissen Zeitraum in der Praxis mitgearbeitet hat. Dies geschieht üblicherweise auf Arbeitnehmerbasis gegen Entgelt. Nur so kann hinreichend ein Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf wirtschaftliche Verhältnisse und Arbeitsabläufe gewonnen werden.

Der Kaufvertrag über die Praxis

Sind sich die beteiligten Ärzte/Zahnärzte über den Praxisübergang dem Grunde nach einig, sollte ein diesbezüglich erfahrener Rechtsanwalt den Kaufvertrag hierzu erstellen. Wir möchten an dieser Stelle nur auf einige Punkte hinweisen, die der Vertrag regeln sollte.

Kaufgegenstand

Der Erwerber kauft zum einen Anlagegüter der Praxis. Hierzu sollte eine gesonderte Aufstellung mit dem Kaufvertrag verbunden werden. Das Anlageverzeichnis des Steuerberaters kann dabei sehr nützlich sein.

Ferner erwirbt der Käufer den immateriellen Wert der Praxis, sogenannter Goodwill. Dies ist der Bestand der bestehenden Patientenbeziehungen und der sich daraus ergebende finanzielle Erfolg für die Zukunft.

Kaufpreis

Die Höhe des zu regelnden Kaufpreises ergibt sich aus der im Vorhinein erstellten Praxisbewertung. Wichtig ist aber auch die Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten. Neben einer Einmalzahlung kann eine Ratenzahlung aber auch eine Rentenzahlung an den Verkäufer in Betracht kommen. Hierbei spielen auch steuerliche Aspekte eine Rolle, so dass der Steuerberater zu Rate gezogen werden sollte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Kaufpreis entsprechend der Verteilung auf Anlagevermögen und Goodwill aufgeteilt werden sollte.

Haftungsausschluss

Es ist üblich, dass jeglich Garantie für die künftige wirtschaftliche Entwicklung vertraglich ausgeschlossen wird. Dies ist in Anbetracht der starken Abhängigkeit des Praxiserfolgs von der Person des Inhabers notwendig.

Praxisräume: Kauf oder Miete

Häufig ist der Arzt/Zahnarzt auch Eigentümer der Praxisräume. dann kann der Übernehmer entweder diese Räume mieten oder ggf. selber Eigentum daran erwerben. Ist der bisherige Arzt/Zahnarzt auch nur Mieter gewesen, so ist der Eintritt in den besteenden Mietvertrag - nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter – zu regeln.

Arbeitsrecht: Betriebsübergang beachten

Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse der bisherigen Praxis gehen gemäß § 613a BGB auf den Erwerber über, sogenannter Betriebsübergang. Jedem Arbeitnehmer steht es frei, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. In der Folge ist der Erwerber verpflichtet, den Veräußerer von allen Ansprüchen freizustellen.

Übergabe der Patientenkartei

Die Übergabe der Praxis bedeutet auch die Übergabe der Patientenkartei nebst sämtlicher Krankenunterlagen auf den Erwerber. Dabei ist im Vorfeld darauf zu achten, dass die schriftliche Einwilligung der Patienten vorliegt bzw. die Patienten mit ihrem Aufsuchen der Praxis zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie vom Erwerber weiterbehandelt werden

Regelung über bestehende Honoraransprüche

Alle bis zum Übergabestichtag noch offenen Forderungen des Veräußerers sollten vertraglich diesem zugeordnet werden. Unabhängig davon hat der Verkäufer steuerrechtlich ohnehin eine Aufgabebilanz zu erstellen. Dies gilt im Fall der Betriebsaufgabe auch für Ärzte und Zahnärzte, obwohl sie als Freiberufler ansonsten lediglich eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen haben.

Gewährleistungsansprüche

Regelmäßig erfolgt ein Praxisübergabe unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte. Um Überraschungen zu vermeiden sollte der erwerbende Arzt/Zahnarzt eine gewisse Zeit vor Praxiskauf bereits mitgearbeitet haben und alle notwendigen Kenntnisse über die Praxis besitzen.

Bedingung der kassenärztlichen Zulassung

Praxiskaufverträge bei Ärzten und Zahnärzten stehen immer unter der Bedingung, dass der Erwerber auch die Zulassung zur Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung erhält.

Steuerberater Hinweis:

  • Unsere vorgenannten Hinweise sind bei weitem nicht vollständig. Die individuelle Beratung steht daher im Mittelpunkt einer Verkaufs- bzw. Kaufentscheidung. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.


Eingestellt am 14.09.2011 von S. Arndt
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