Steuerberater Köln informiert: Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Die Frage nach lohnsteuerfreien Leistungen an Arbeitnehmer wird von Seiten der Arbeitgeber häufig an den Steuerberater herangetragen. Interessant ist hierzu ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf:

Aufwendungen des Arbeitgebers für eine übliche Betriebsveranstaltung mit geselligem Charakter, die allen Betriebsangehörigen offensteht, bleiben für die teilnehmenden Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer. Dies gilt, wenn die Veranstaltung die Freigrenze von 110 € (Gesamtsumme inklusive Umsatzsteuer, dividiert durch die Teilnehmerzahl) nicht überschreitet. Bei höheren Kosten liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor - nicht nur in Hinsicht auf den Betrag, um den die 110 € überschritten werden. Dabei sind die auf fremde Gäste und Familienangehörige entfallenden Kostenteile den Arbeitnehmern zuzurechnen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hält es jedoch für gerechtfertigt, diejenigen Angestellten mindernd zu berücksichtigen, die für die Feier zunächst eingeplant waren und dann doch nicht gekommen sind. Stellt man nämlich auf den geplanten Teilnehmerkreis ab, kann man die Gesamtsumme durch eine höhere Teilnehmerzahl dividieren als bei der Beschränkung auf die tatsächlichen Teilnehmer.

Grundsätzlich sind die gesamten Kosten, die der Arbeitgeber für die Veranstaltung aufgewandt hat (einschließlich des äußeren Rahmens wie Auftritte oder Musikdarbietungen), gleichmäßig auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen. Diese pauschale Durchschnittsberechnung kann jedoch zu unzutreffenden Ergebnissen führen: beispielsweise dann, wenn eingeplante Beschäftigte nicht erscheinen.

Dann dürfen Sachleistungen laut FG nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen und den Teilnehmern zugerechnet werden - selbst wenn dem Arbeitgeber dafür tatsächlich Betriebsausgaben entstanden sind. Da die Arbeitnehmer selbst weder die Kosten für den äußeren Rahmen noch die Anzahl der Gäste beeinflussen können, ist für die Lohnsteuer auf den geplanten (größeren) Teilnehmerkreis abzustellen. Denn weder die überzähligen Speisen und Getränke noch die überdimensionierten sonstigen Sachleistungen sind den Teilnehmern tatsächlich zugewandt worden. Sie haben keine Bereicherung erfahren.



Eingestellt am 26.07.2011 von S. Arndt
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