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Steuerberater Köln informiert: Verkauf von GmbH-Anteilen birgt steuerliche Gefahren
Steuerpflicht bei Veräußerung von GmbH-Anteilen
Verkaufen Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel einer GmbH, unterliegen 60 % Ihres Gewinns als gewerbliche Einkünfte der Einkommensteuer mit der individuellen Progression.
Diese Steuerpflicht setzt voraus, dass Sie als privater Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich am GmbH-Kapital beteiligt waren. Die Schwelle für die wesentliche Beteiligung liegt derzeit bei 1 % - in früheren Jahren waren es 10 % und sogar einmal 25 %.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
Die Voraussetzung für die Steuerpflicht ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) bereits dann erfüllt, wenn Sie zunächst mit einem Prozentsatz unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle beteiligt waren und die Schwelle erst durch den Erwerb weiterer Anteile überschritten haben. Diese Anteile gelten selbst dann als "steuerverstrickt", wenn zum Erwerbszeitpunkt eine Kapitalerhöhung geplant war und Sie darüber sofort wieder auf ein reduziertes, unschädliches Beteiligungsverhältnis kommen.
Dementsprechend ist es auch für die Besteuerung des späteren Anteilsverkaufs unerheblich, wenn Ihre Beteiligungshöhe durch eine zeitgleich beschlossene Kapitalerhöhung nach dem Gesamtplan wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle sinkt. Denn die neuen Beteiligungsverhältnisse werden erst später - durch die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister - wirksam. Maßgeblich ist deshalb nur, dass Sie als Erwerber der Anteile zivilrechtlich,
- wenn auch bloß für eine juristische Sekunde,
- zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre
Steuerberater Hinweis:
- Da noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wie sich erhaltene Bezugsrechte aufgrund einer Kapitalerhöhung auf die Wesentlichkeitsgrenze auswirken, hat das FG die Revision zugelassen. Diese ist mittlerweile eingelegt, so dass Sie als betroffener GmbH-Gesellschafter solch einen Sachverhalt über einen ruhenden Einspruch offenhalten sollten. War Ihr Geschäft allerdings verlustig, sollten Sie das Urteil akzeptieren. Denn würde die Wesentlichkeitsgrenze unterschritten, könnten Sie das realisierte Minus nicht mit anderen Einkünften verrechnen.
Eingestellt am 25.07.2011 von S. Arndt
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